Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Helaba Gesellschaft
für Immobilienbewertung mbH (im folgenden "HIB") und der Auftraggeberin im (folgenden
"AG"). Allgemeine Geschäftsbedingungen der AG gelten nur, wenn und soweit dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde.

b) Die Arbeitsergebnisse der HIB sind grundsätzlich nicht für Dritte bestimmt.

2. Auftragsbegrenzung und –erfüllung

a) Die HIB schuldet die jeweils vereinbarte Tätigkeit. Hat die HIB ihre Arbeitsergebnisse schriftlich
wiederzugeben, ist nur die schriftliche Darstellung maßgeblich. Mündliche Erklärungen und
Auskünfte von Mitarbeitern der HIB außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.
Leistungen der HIB gelten als erbracht, wenn die vereinbarten Analysen, die daraus abgeleiteten
Schlussfolgerungen und gegebenenfalls Empfehlungen erarbeitet und der AG erläutert wurden bzw.
im Falle eines vereinbarten Gutachtens oder vereinbarten sonstigen schriftlichen Darstellung diese
der AG übergeben wurden. Die Tätigkeit der HIB schließt keine Rechts- oder Steuerberatung ein.

b) Der Auftrag wird nach bestem Wissen und Gewissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns und im Falle von Wertgutachten nach den Wertermittlungsrichtlinien der HIB
ausgeführt.

c) Die HIB kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen sachverständiger Dritter
bedienen.

d) Die HIB überprüft die ihr von der AG genannte Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, nur auf
offensichtliche Unstimmigkeiten. Im Übrigen legt die HIB derartige Angaben als richtig und
vollständig zu Grunde.

e) Die AG kann nicht verlangen, dass der Auftrag von einem bestimmten Mitarbeiter der HIB
bearbeitet wird.

f) Ändern sich nach Ausführung des Auftrages die den Schlussfolgerungen und Empfehlungen zu
Grunde liegenden Voraussetzungen, ist die HIB nicht verpflichtet, die AG auf derartige
Änderungen oder ihre Auswirkungen hinzuweisen.

g) Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der Schriftform. Erbringt die HIB
zusätzlich von der AG gewünschte Leistungen und können sich die Vertragspartner nicht auf eine

AGB vom 06. März 2014 Seite 2 von 4
Vergütung für diese zusätzlichen Leistungen einigen, erhöht sich die Vergütung entsprechend dem
zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand der HIB. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

3. Ablieferungsfrist

Eine vereinbarte Ablieferungsfrist verlängert sich angemessen im Falle höherer Gewalt und um den
Zeitraum eines von der HIB nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernisses. Über ein
Leistungshindernis und die erwartete Dauer der Verzögerung wird die HIB die AG unverzüglich
unterrichten.

4. Auftraggeberinformationen und –unterlagen

a) Die AG ist verpflichtet, soweit erforderlich, bei der Ausführung des Auftrages mitzuwirken,
insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur
Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Unterlagen und Kenntnisse, die erst während der Tätigkeit
der HIB bekannt werden bzw. entstehen. Unterlässt die AG eine ihr obliegende Mitwirkung, so ist
die HIB unbeschadet ihrer Ansprüche auf Ersatz von Mehraufwendungen und Schadensersatz zur
fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

b) Auf Wunsch der HIB wird die AG die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr vorgelegten
Unterlagen sowie ihrer Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich bestätigen.

5. Gewährleistung

a) Bei etwaigen Mängeln hat die AG Anspruch auf Beseitigung, soweit der HIB die Beseitigung mit
einem angemessenen Aufwand möglich ist. Ist der Mangel nicht nachbesserungsfähig oder schlägt
die Nachbesserung fehl, bleibt der AG das Recht vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten oder die
Vergütung zu mindern. Ist der Auftrag von einem Unternehmer im Rahmen seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann die AG vom Vertrag
zurücktreten, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für sie ohne
Interesse ist. Für darüber hinaus bestehende Schadensersatzansprüche gelten die Regelung in Ziffer
6 unten.

b) Ist die AG Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, sind offensichtliche Mängel unverzüglich, nicht offensichtliche Mängel darüber
hinaus unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. In allen anderen Fällen muss die AG
offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Monaten ab Leistungserbringung schriftlich anzeigen.
Zeigt die AG den Mangel nicht rechtzeitig an, ist der Anspruch auf Mängelbeseitigung
ausgeschlossen.

c) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel können
von der HIB jederzeit auch gegenüber Dritten berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind,
getroffene Empfehlungen und Schlussfolgerungen in Frage zu stellen, berechtigen die HIB, diese
auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. Die HIB wird jedoch der AG zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme geben.

6. Haftung

a) Die HIB haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die
HIB nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und insofern beschränkt auf
vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf
deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf.

b) Schadensansprüche, die nicht den Verjährungsfristen des § 634 a BGB unterliegen, verjähren
nach einem Jahr, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Die Verjährungsfrist
beginnt ab gesetzlichen Verjährungsbeginn.

c) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt sind.

7. Verwertungsbeschränkung und Urheberrechtsschutz

a) Die AG steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der HIB gefertigten Gutachten,
Berichte, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich
vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der HIB
im Einzelfall publiziert werden. Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse und Beratungsleistungen an
Dritte, auch an mit der AG verbundene Unternehmen, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung der HIB. Der AG ist verpflichtet, eine entsprechende Haftungsregelung mit dem
Dritten zu vereinbaren und die HIB von weiteren Ansprüchen des Dritten freizustellen.

b) Die AG erhält ein unwiderrufliches, durch den vorstehenden Absatz a) konkretisiertes, einfaches
Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

8. Rückgabe von Unterlagen

Nach Erfüllung ihrer Ansprüche aus dem Vertrag wird die HIB alle Unterlagen herausgeben, die
der AG oder ein Dritter ihr anlässlich der Auftragserfüllung übergeben haben. Dies gilt nicht für
den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für Kopien der im Rahmen des Auftrages gefertigten
Gutachten, Berichte, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen. Die HIB
kann auch von den herauszugebenden Unterlagen Kopien zum Verbleib bei ihren Akten anfertigen.

9. Vertraulichkeit

Die HIB wird Stillschweigen über alle als solche erkennbaren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
sowie als vertraulich bezeichneten Informationen der AG bewahren, die ihr im Zusammenhang mit
dem Auftrag bekannt werden, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichten,
Auskunft, insbesondere gegenüber Behörden, zu geben. Sie wird derartige Tatsachen enthaltende
Berichte, Gutachten und sonstige Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung der AG
aushändigen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.

10. Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

a) Die Vergütung wird mit Rechnungsstellung innerhalb von zwei Wochen fällig und ist sofort ohne
Abzüge zahlbar, sofern keine andere Vereinbarung mit der AG getroffen wurde

b) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.

c) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der HIB auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

11. Schlussbestimmungen

a) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der HIB können nur nach deren vorheriger schriftlicher
Zustimmung abgetreten werden.

b) Für die Verträge, ihre Ausführung und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches
Recht.

c) Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, sofern die AG Unternehmer, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

d) Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen nicht berührt.

e) Alle vorgenannten Beträge verstehen sich in Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zum
Zeitpunkt der Leistungserbringung sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Frankfurt am Main, 06. März 2014